26. October 2003 Daniel Kruse

VERORDNUNG (EG) Nr. 2105/2001 DER KOMMISSION
26. Oktober 2001
Für die Einführung nationaler Maßnahmen, die den neuen Rechtsvorschriften für die Einfuhren von Hanf entsprechen, sind wichtige rechtliche, administrative und praktische Änderungen auf nationaler Ebene erforderlich. Infolgedessen könnte es einigen Mitgliedstaaten unmöglich sein, die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen zum vorgesehenen Datum des 1. November 2001 zu gewährleisten. Angesichts der Notwendigkeit, ein gleichzeitiges und einheitliches Inkrafttreten dieser Bestimmungen in sämtlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es angezeigt, diesen eine zusätzliche Frist einzuräumen und vorzusehen, dass die neuen Bestimmungen erst ab 1. Mai 2002 gelten. Folglich müssen die vor diesem Zeitpunkt geltenden Kontrollregelungen bis zum 30. April 2002 anwendbar bleiben.
In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1093/2001 werden das Datum „1. November 2001“ durch das Datum „1. Mai 2002“ und das Datum „31. Oktober 2001“ durch das Datum „30. April 2002“ ersetzt.
dokument: l_28320011027de00110011.pdf