19. June 2006 Daniel Kruse

VERORDNUNG (EG) Nr. 953/2006 DES RATES
vom 19. Juni 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 hinsichtlich der Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und -hanf und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich des für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommenden Hanfs
Dokument: VO_953-2006_And._VO_1673-00_Verlangerung_Marktordnung_bis_2007-2008_-_2006-06-29.pdf
Brüssel: Flachs- und Hanf-Verarbeitungsbeihilfen bis 2007/08 weitgehend unverändert
Nach der “VERORDNUNG (EG) Nr. 953/2006 DES RATES vom 19. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 hinsichtlich der Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und -hanf und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich des für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommenden Hanfs” wird sich für die nächsten zwei Jahre wenig an der Verarbeitungsbeihilfe für Flachs- und Hanffasern ändern.
Die Verarbeitungsbeihilfen für kurze Flachsfasern und Hanffasern (90 €/t) und die ergänzenden Flächenbeihilfen für bestimmte traditionelle Flachsanbaugebiete in NL, B und F (120 bzw. 50 €/ha) können noch bis zum Wirtschaftsjahr 2007/2008 gewährt werden und die Verarbeitungsbeihilfen für lange Flachsfasern werden erst im Wirtschaftsjahr 2008/2009 von 160 auf 200 €/t angehoben. Rechtzeitig vor dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 wird die Kommission einen neuen Bericht und ggf. Vorschläge für eine tief greifende Reform der Marktorganisation vorlegen.
Des Weiteren wurde der Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geändert. Danach konnte Hanf im Rahmen der Betriebsprämienregelung nur zum Zweck der Faserproduktion angebaut werden. Ab 1. Januar 2007 kann der Hanfanbau auch für andere industrielle Zwecke für diese Regelung in Betracht kommen. Im Artikel 52 ist auch die Kontrolle des THC-Gehalts (nicht mehr als 0,2%) auf mindestens 30% der Hanfanbauflächen verbindlich vorgeschrieben.
In der Verordnung Nr. 953/2006 wird den Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit eingeräumt, vom vorgeschriebenen Grenzwert (7,5%) des Gehaltes an Unreinheiten und Schäben abzuweichen. So kann die Verarbeitungsbeihilfe in Deutschland bis zum Wirtschaftsjahr 2007/2008 weiterhin bei kurzen Flachsfasern bis zu 15% und bei Hanffasern bis zu 25% Unreinheiten und Schäben gewährt werden.