9. June 2005 Daniel Kruse

VERORDNUNG (EG) Nr. 873/2005 DER KOMMISSION zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf.
9. Juni 2005
(2) Das Wirtschaftjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni.“
2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b) Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Erstverarbeiters bzw. Kennnummer des Betriebsinhabers gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
3. In Artikel 7 Absatz 1 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
„— aus Stroh hergestellt sind, das Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags gemäß Artikel 5 ist und auf Parzellen erzeugt wurde, die mit zur Faserherstellung bestimmtem Flachs und Hanf bestellt wurden und für die ein Sammelantrag gemäß Teil II Titel II Kapitel I der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für das Jahr gestellt worden ist, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr beginnt, und“.
4. In Artikel 8 wird Absatz 5 gestrichen.
5. In Artikel 13 Absatz 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
„— Vergleich der Angaben zu den in den Kaufverträgen, Verarbeitungsverpflichtungen und Lohnverarbeitungsverträgen angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen mit denjenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,“.
6. In Artikel 17a Absatz 1 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Lizenzen können in Übereinstimmung mit von den zuständigen Behörden festgelegten ausführlichen Regeln auf elektronischem Wege ausgestellt und verwendet werden. Der
Inhalt dieser Lizenzen muss mit dem Inhalt der auf Papier ausgestellten Lizenzen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 identisch sein. In Mitgliedstaaten, in denen solche elektronischen
Systeme nicht verfügbar sind, kann der Einführer nur die Lizenz in Papierform verwenden.“
dokument: l_14620050610de00030004.de.pdf