VERORDNUNG (EG) Nr. 752/2004 DER KOMMISSION
22. April 2004
In den neuen Erzeugermitgliedstaaten sind Flachs- oder Hanffasern, die aus vor dem Wirtschaftsjahr 2004/05 erzeugtem Stroh hergestellt sind, somit nicht beihilfefähig.
Es sind daher die erforderlichen Kontrollmaßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Bedingung zu gewährleisten. In den neuen Erzeugermitgliedstaaten ist somit vorzusehen, dass die zugelassenen Erstverarbeiter und die Erstverarbeiter, die einen
Zulassungsantrag gestellt haben, aber von der zuständigen Behörde noch nicht zugelassen worden sind, den nationalen Kontrollstellen die Mengen Stroh sowie Flachs- und Hanffasern mitteilen, die sich zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2004/05 in ihren Beständen befinden. Außerdem sind die von den Kontrollstellen durchzuführenden Prüfungen festzulegen, und es ist eine Sanktionsregelung einzuführen.
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