24. February 2004 Daniel Kruse

VERORDNUNG (EG) Nr. 393/2004 DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf
24. Februar 2004
In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 (3) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten von der 7,5 -%igen Obergrenze für Unreinheiten und Schäben abweichen und die Beihilfe für die Verarbeitung auch gewähren können, wenn der Gehalt an Unreinheiten und Schäben bei kurzen Flachsfasern 7,5 % bis 15 % und bei Hanffasern 7,5 % bis 25 % beträgt. Diese Möglichkeit besteht aber gegenwärtig nur bis zum Wirtschaftsjahr 2003/04.
Derzeit liegt der Gehalt an Unreinheiten und Schäben bei kurzen Flachsfasern und Hanffasern nach der Erstverarbeitung zumeist über 7,5 %. Um den positiven Trend in dem Sektor zu unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit noch weiter zu erhöhen, sollte die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, von der genannten Obergrenze abzuweichen, um zwei Wirtschaftsjahre verlängert werden.
dokument: l_06520040303de00040004.pdf