VERORDNUNG (EG) Nr. 2157/2002 DER KOMMISSION
4. Dezember 2002
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 651/2002, erfolgt die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehene Aufteilung von 5 000 t kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen vor dem 16. November für das laufende Wirtschaftsjahr. Zu diesem Zweck hat Italien der Kommission die Flächen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, sowie die Schätzungen der Erträge an Stroh sowie Flachs- und Hanffasern übermittelt. Dänemark, Griechenland, Irland und Luxemburg haben mitgeteilt, dass in diesen Ländern im Wirtschaftsjahr 2002/03 keine Flachs- und Hanffasern erzeugt werden. Auf der Grundlage dieser Mitteilungen wird geschätzt, dass die Gesamterzeugung der fünf betroffenen Mitgliedstaaten keine 5 000 t erreichen wird. Es empfiehlt sich, die nachstehend genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen festzusetzen.
Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehene Aufteilung in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen wird für das Wirtschaftsjahr
2002/03 wie folgt festgesetzt: Dänemark: 0 t, Griechenland: 0 t, Irland: 0 t,
Italien: 180 t, Luxemburg: 0 t.
Diese Verordung ist nicht mehr in Kraft
dokument: l_32820021205de00090009.pdf