VERORDNUNG (EG) Nr. 556/2001 DER KOMMISSION zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenstilllegung und der Liste beihilfefähiger Flachs- und Hanfsorten
21. März 2001
Die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Als ‚Flächenstilllegung‘ gilt die Brachlegung von Flächen, für die Flächenzahlungen im Sinne des Artikels 7 der Verordnun (EG) Nr. 1251/1999 gewährt werden können.“
2. In Anhang XII Nummer 1 werden die Faserflachssorten „Adélie“ und „Caesar Augustus“ eingefügt.
3. In Anhang XII Nummer 2a wird die Faserhanfsorte „Uso 31“ eingefügt.
4. In Anhnag XII Nummer 2b wird die Faserhanfsorte „Deltallosa“ eingefügt und die Sorte „Uso 31“ gestrichen.
Diese Verordnung ist nicht mehr in Kraft
dokument: l_08220010322de00130013.pdf