VERORDNUNG (EG) Nr. 354/2001 DER KOMMISSION zur Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf im Wirtschaftsjahr 2000/01
22. Februar 2001
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf — Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.1164/89 können die Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 2000/01 zulassen, dass die Erzeuger von Flachs und/oder Hanf den Beihilfeantrag für die Flächen, die wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen im Fall von Flachs erst nach dem 30. November 2000 und im Fall von Hanf erst nach dem 31.Dezember 2000 abgeerntet werden konnten, bis zum 30. April 2001 stellen können.
Die Mitgliedstaaten richten ein Kontrollsystem ein, um zu überprüfen, dass die Verzögerung bei der Ernte ausschließlich auf die genannten außergewöhnlichen Umstände zurückzuführen ist, und teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen mit.
Diese Verordnung ist nicht mehr in Kraft
dokument: l_01420010118de00140015.pdf