17. January 2003 Daniel Kruse

VERORDNUNG (EG) Nr. 88/2001 DER KOMMISSION zur Abweichung — für das Wirtschaftsjahr 2000/01 — von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf
17. Januar 2001
Im Hinblick auf die Gewährung der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 vorgesehenen Beihilfe für Flachs und Hanf sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1313/2000 (4), die Bedingungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit die Anbauflächen als abgeerntet gelten können. In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 ist zudem eine Frist für die Stellung der Beihilfeanträge für Flachs und Hanf festgesetzt. Im Wirtschaftsjahr 2000/01 haben außergewöhnliche Witterungsverhältnisse in einigen Gebieten die Ernte verzögert und die Erzeugnisqualität beeinträchtigt. Um dieser besonderen Situation Rechnung zu tragen, sind für die Ernte des Wirtschaftsjahres 2000/01 in den betreffenden Gebieten besondere Bedingungen festzulegen.
Diese Verordung ist nicht mehr in Kraft
dokument: l_01420010118de00140015.pdf