VERORDNUNG (EG) Nr. 2860/2000 DER KOMMISSION vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zur Einbeziehung von Faserflachs und -hanf, zur Festlegung der Vorschriften für Stilllegungsflächen sowie zur Änderung der Grundflächen für Griechenland und Portugal
27. Dezember 2000
(11) Im Rahme der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 des Rates von 26. April 1994 über die Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung in Portugal (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1461/95 (2). wurden Anträge für eine. Umwidmung von 7 052 ha eingereicht. Die Grundfläche in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ist daher entsprechend anzupassen.
(12) Auf Antrag Griechenlands sollten neue Grundflächen nach Maßgabe des griechischen Regionalisierungsplans festgelegt werden, ohne jedoch die Gesamtgrundfläche zu ändern.
Diese Verordung ist nicht mehr in Kraft
dokument: l_33220001228de00630075.pdf