6. November 2006 Daniel Kruse

VERORDNUNG (EG) Nr. 1673/2000 DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf
27. Juli 2000
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes für lange Flachsfasern und des Marktes für kurze Flachsfasern und Hanffasern muß die Beihilfe nach Maßgabe jeder der beiden gewonnenen Faserkategorien differenziert werden. Um für ein gesamtes Stützungsniveau zu sorgen, anhand dessen die herkömmliche Erzeugung von langen Flachsfasern unter Bedingungen weiterbestehen kann, die in etwa denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 4. Juli 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (6) entsprechen, sollte der Beihilfebetrag schrittweise angehoben werden, um der schrittweisen Senkung der dem Erzeuger im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 gewährten Hektarbeihilfe und der langfristigen Abschaffung der Beihilfe für kurze Flachsfasern Rechnung zu tragen. Bei kurzen Flachfasern und Hanffasern sollte ein
Beihilfebetrag gewährt werden, der ermöglicht, daß sich die während eines bestimmten Zeitraums aus diesen Fasern gewonnenen neuen Erzeugnisse und die sich eröffnenden potentiellen Märkte aufeinander einstellen. Um nur für die Erzeugung von hochwertigen kurzen Flachsfasern und Hanffasern einen Anreiz zu geben, sollten ein Höchstgehalt an Unreinheiten und Schäben sowie Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, die den Verarbeitungsbetrieben die Möglichkeit geben, sich auf diese Anforderung einzustellen.
dokument: l_19320000729de00160022.pdf