13. July 2003 Daniel Kruse

VERORDNUNG (EG) Nr. 1529/2000 DER KOMMISSION
13. Juli 2000
In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1420/98 (4), hat der Rat festgelegt, daß die Erzeugungsbeihilfe nur für Hanf gewährt wird, der nach der Kornbildung geerntet wird und aus zertifiziertem Saatgut von Sorten stammt, die in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 (6), aufzustellen ist. Im Hinblick auf die Gewährung der Beihilfe für die Hanferzeugung in den Wirtschaftsjahren 1998/99 bis 2000/2001 hat der Rat bestimmt, daß nur Hanfsorten, deren festgestellter THC-Gehalt 0,3 % und für die folgenden Wirtschaftsjahre 0,2 % nicht übersteigt, in dieser Liste aufgeführt werden dürfen.
Um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten, sollte eine Liste der beihilfefähigen Sorten von Cannabis sativa L. im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 aufgestellt werden. Dazu ist die Liste in Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1313/2000 (8), zu verwenden.